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STK 2022 2

mehrfache Pornografie und mehrfache Gewaltdarstellungen

Schwyz · 2022-03-02 · Deutsch SZ
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mehrfache Pornografie und mehrfache Gewaltdarstellungen | Strafgesetzbuch

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), das Bundesamt für Polizei (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten zum Inkasso und Vollzug sowie zur Erledigung der Mitteilungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 2. März 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 2. März 2022 STK 2022 2 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Post- fach 75, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend mehrfache Pornografie und mehrfache Gewaltdarstellungen (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 29. September 2021, SGO 2021 5);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Beschuldigte gegen das am 29. September 2021 mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Schwyz mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- das begründete Urteil am 26. Januar 2022 an die Parteien versandt und dem Beschuldigten am 27. Januar 2022 zugestellt wurde, mithin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 16. Februar 2022 endete;

- innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils (vgl. auch Dispositivziffer 6) kei- ne Berufungserklärung des Beschuldigten beim Kantonsgericht einging, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung ge- stützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), das Bundesamt für Polizei (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten zum Inkasso und Vollzug sowie zur Erledigung der Mitteilungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 2. März 2022 kau